Die lang erhoffte Erhöhung der Grenze für umsatzsteuerliche Kleinbetragsrechnungen ist da!
- Grenze für Kleinbetragsrechnung liegt nun bei 250,00 €
Durch das am 12.05.2017 vom Bundesrat verabschiedete Bürokratieentlastungsgesetz II hebt der Gesetzgeber die Grenze für Kleinbetragsrechnungen gem. § 33 UStDV von 150,00 € auf 250,00 € an. Rückwirkend zum 01.01.2017 wurde die Grenze für Kleinbetragsrechnungen auf 250,00 € brutto erhöht.
- Kleinbetragsregelung in § 33 UStDV
Die Kleinbetragsregelung in § 33 UStDV trägt im täglichen Geschäftsleben zu einer erheblichen Erleichterung beim Vorsteuerabzug bei. Der Vorsteuerabzug setzt gemäß § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1
S. 2 UStG voraus, dass der Leistungsempfänger eine Rechnung besitzt, in der die in § 14 Abs. 4 UStG normierten Rechnungsangaben enthalten sind. Die Kleinbetragsregelung in § 33 UStDV bestimmt für den Vorsteuerabzug geringere Anforderungen an die Angaben in einer Rechnung. Gegenüber den Rechnungsangaben in § 14 Abs. 4 UStG sind insbesondere die Angabe des Leistungsempfängers sowie ein gesonderter Umsatzsteuerausweis entbehrlich.
- Wirkung ab 01.01.2017
Die Änderung gilt rückwirkend ab dem 01.01.2017. Unternehmer, die seit dem 01.01.2017 Rechnungen zwischen 150,00 € und 250,00 € brutto empfangen haben, dürfen sich freuen.
Die Rechnungen berechtigen zum Vorsteuerabzug, auch wenn sie lediglich die Angaben nach
§ 33 UStDV enthalten.
- Praktische Anwendungsprobleme bleiben bestehen
Auch nach dem Bürokratieentlastungsgesetz II können nicht notwendige Angaben in Kleinbetrags-rechnungen weiterhin den Vorsteuerabzug des Leistungsempfängers gefährden. Besonders praxis-relevant sind unvollständige oder unzutreffende Angaben zum Leistungsempfänger. In solchen Fällen versagt die Finanzverwaltung regelmäßig den Vorsteuerabzug mit der Begründung, dass die Kleinbetragsrechnung nicht den Bestimmungen des § 33 UStDV entspricht. Dies führt zu dem paradoxen Ergebnis, dass der Vorsteuerabzug bei einem leeren Adressfeld besteht, bei einem unvollständig und unzutreffend ausgefüllten Adressfeld jedoch nicht.
- Empfehlung
Kleinbetragrechnungen sollten lediglich die notwendigen Rechnungsangaben nach § 33 UStDV enthalten. Alle zusätzlichen Angaben bergen das Risiko, dass sie sich als unvollständig oder unzutreffend erweisen und so den Vorsteuerabzug des Leistungsempfängers gefährden.