Informationsgrundlage für Sie als Unternehmer

Neben der Erfüllung der gesetzlichen Pflichten, dient der Jahresabschluss vor allem Ihrer Information. Er stellt insbesondere bei kleinen und mittleren Unternehmen häufig das wichtigste Instrument zur Kontrolle des wirtschaftlichen Erfolgs sowie der Planung zukünftiger Investitionen dar.

Jahresabschluss gemäß gesetzlicher Anforderungen

  • Einheitsbilanz
  • Gewinn- und Verlustrechnung oder Handelsbilanz mit abgeleiteter Steuerbilanz
  • Anhang Kapitalgesellschaften (Hinweis: Die zusätzlichen Angabepflichten bestehen auch für bestimmte Personenhandelsgesellschaften, wie z.B. die GmbH & Co. KG)
  • Einnahmenüberschussrechnung
  • Steuererklärungen
    • Anfertigen der betrieblichen Steuererklärungen, insbesondere Körperschaftsteuer-, Gewerbesteuer-, Gesonderte und Einheitliche- und Umsatzsteuererklärungen)

  • Pünktlich alle Pflichten erledigt – Alle wichtigen Informationen für Sie kurz und knapp

  • Sonderformen des Jahresabschlusses (soweit erforderlich)
    • Ergänzungsbilanzen
    • Sonderbilanzen
    • Eröffnungsbilanzen
    • Zwischenbilanzen
    • Schlussbilanzen
    • Auseinandersetzungsbilanzen
    • Liquidationsbilanzen

Beratung und Steueroptimierung

  • Prognosegespräch zur unterjährigen Überprüfung des aktuellen Jahres und zur rechtzeitigen Ableitung von Maßnahmen:
    • Rückstellungen bilden / anpassen / auflösen
    • Investitionsplanung
    • Überprüfung der aktuellen Vorauszahlungen (ESt, KSt und GewSt), ggf. Anpassung
      (steueroptimale Bilanzpolitik)
  • Unterstützung bei Gesprächen mit Kapitalgebern

  • Jahresabschlussbesprechung
  • Beratung/Analyse zu Tantiemen und Gewinnverwendung
  • Erweiterung des Jahresabschlusses um:
    • freiwillig erweiterten Anhang
    • Lagebericht
    • Erstellungsbericht
    • grafische Aufarbeitungen
    • Controlling Report
    • Branchenvergleich
    • Bilanzpräsentation
    • Plausibilitätsbeurteilung
    • Veröffentlichung im elektronischen Handelsregister

Hinweis: Pflicht zur Aufstellung des Jahresabschlusses

Jeder Kaufmann ist nach dem Handelsrecht (HGB) verpflichtet, einen Jahresabschluss
aufzustellen, aus dem seine Vermögenssituation für Dritte ersichtlich wird. Der Jahresabschluss bildet zugleich die Grundlage für die Ermittlung des steuerlichen Gewinns.

Gewerbliche Unternehmer und Land- und Forstwirte, die handelsrechtlich nicht als Kaufmann gelten, sind nur dann zur Aufstellung eines Jahresabschlusses verpflichtet, wenn bestimmte Umsatz-, Gewinn- oder Wertgrenzen überschritten werden. Bei Unterschreitung der Wertgrenzen besteht die Pflicht, eine vereinfachte Gewinnermittlung zum Zweck der Besteuerung zu erstellen.

Freiberufler sind nicht verpflichtet, einen Jahresabschluss aufzustellen. Ausschließlich für steuerliche Zwecke besteht für Freiberufler die Pflicht zur Erstellung einer Einnahmen-Überschuss-Rechnung.