Neben der Erfüllung der gesetzlichen Pflichten, dient der Jahresabschluss vor allem Ihrer Information. Er stellt insbesondere bei kleinen und mittleren Unternehmen häufig das wichtigste Instrument zur Kontrolle des wirtschaftlichen Erfolgs sowie der Planung zukünftiger Investitionen dar.
Jeder Kaufmann ist nach dem Handelsrecht (HGB) verpflichtet, einen Jahresabschluss
aufzustellen, aus dem seine Vermögenssituation für Dritte ersichtlich wird. Der Jahresabschluss bildet zugleich die Grundlage für die Ermittlung des steuerlichen Gewinns.
Gewerbliche Unternehmer und Land- und Forstwirte, die handelsrechtlich nicht als Kaufmann gelten, sind nur dann zur Aufstellung eines Jahresabschlusses verpflichtet, wenn bestimmte Umsatz-, Gewinn- oder Wertgrenzen überschritten werden. Bei Unterschreitung der Wertgrenzen besteht die Pflicht, eine vereinfachte Gewinnermittlung zum Zweck der Besteuerung zu erstellen.
Freiberufler sind nicht verpflichtet, einen Jahresabschluss aufzustellen. Ausschließlich für steuerliche Zwecke besteht für Freiberufler die Pflicht zur Erstellung einer Einnahmen-Überschuss-Rechnung.