Das Bundeskabinett hat am 8. Juli 2015 den Gesetzentwurf zur Anpassung des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts beschlossen.
Auch in Zukunft wird es grundsätzlich die Möglichkeit geben bei der Übertragung von Betrieben durch Erbschaft oder Schenkung das begünstigte Vermögen zu 85% (fünf Jahre Behaltefrist) oder ggf. sogar zu 100% (sieben Jahre Behaltefrist) von der Erbschaftsteuer oder Schenkungsteuer zu befreien.
Verschärft wurde aber die sogenannte Lohnsummenregelung. Bislang mussten Betriebe mit bis zu 20 Beschäftigten unabhängig von ihrer Größe nicht auf das Halten der Summe der zum Übertragungszeitpunkt gezahlten Löhne und Gehälter in den Folgejahren achten.
In Zukunft gilt jedoch:
- Bei Unternehmen mit vier bis zehn Beschäftigten gilt, dass bei einer Behaltensfrist von mindestens fünf Jahren die Lohnsumme 250 % der Ausgangslohnsumme nicht unterschreiten darf. Bei einer Behaltensfrist von mindestens sieben Jahren darf die Lohnsumme 500 % nicht unterschreiten.
- Bei Unternehmen mit elf bis 15 Beschäftigten gilt, dass bei einer Behaltensfrist von mindestens fünf Jahren die Lohnsumme 300 % der Ausgangslohnsumme nicht unterschreiten darf. Bei einer Behaltensfrist von mindestens sieben Jahren darf die Lohnsumme 565 % nicht unterschreiten.
- Größere Betriebe dürfen bei einer Behaltefrist von mindestens fünf Jahren die Lohnsumme von 400% nicht unterschreiten. Bei einer Behaltefrist von mindestens sieben Jahren darf die Lohnsumme 700% nicht unterschreiten.
Werden die Lohnsummen in den Jahren nach der Übertragung nicht erreicht kommt es rückwirkend zu einem Wegfall der zuvor gewährten Steuerbefreiung.
Die Änderungen sollen erstmals auf Erwerbe angewendet werden, für die die Steuer nach dem Tag der Verkündung des Änderungsgesetzes entsteht.