Rückwirkend ab dem 1. Oktober 2022 können Arbeitgeber ihren Beschäftigten steuer- und sozialversicherungsfrei einen Betrag von bis zu 3.000 Euro zuwenden.

Das sieht die sogenannte Inflationsausgleichsprämie vor, die nun vom Bundesrat beschlossen wurde. Der Begünstigungszeitraum ist bis zum 31. Dezember 2024 befristet.

Die Auszahlung kann auch in mehreren Teilbeträgen flexibel über den gesamten Zeitraum gestaltet werden. Die Inflationsausgleichsprämie muss zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden.

Für die Steuer- und Sozialversicherungsfreiheit genügt es, wenn der Arbeitgeber bei der Gewährung deutlich macht, dass diese im Zusammenhang mit Preissteigerungen stehen (bspw. durch einen entsprechenden Hinweis auf der Lohnabrechnung).

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