Zur Abdeckung der Post- und Telekommunikationskosten erheben wir, entsprechend § 16 der Steuerberatervergütungsverordnung (StBVV), einen Pauschalsatz von 20% der entstehenden Gebühren, höchstens jedoch EUR 20 (netto) in einer Angelegenheit.
Zur Abdeckung der Post- und Telekommunikationskosten erheben wir, entsprechend § 16 der Steuerberatervergütungsverordnung (StBVV), einen Pauschalsatz von 20% der entstehenden Gebühren, höchstens jedoch EUR 20 (netto) in einer Angelegenheit.