Vermietung und Verpachtung

Aufwendungen können als vorweggenommene Werbungskosten abgezogen werden, wenn ein wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen den Aufwendungen und der angestrebten Einkunftsart besteht. Fallen solche Aufwendungen mit der beabsichtigten Vermietung einer leer stehenden Immobilie an, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein. Dazu gehört, dass der Eigentümer erkennbar beabsichtigt, aus dem Objekt durch Vermietung Einkünfte zu erzielen. Auch jahrelange erfolglose Umbauarbeiten ändern an dieser Beurteilung nichts, wenn sich der Bauherr nach Kräften bemüht hat, die Arbeiten voran zu treiben.

Ist bei einem solchen Objekt mit mehreren Wohnungen beabsichtigt, eine der Wohnungen selbst zu nutzen, sind die vorab entstandenen Werbungskosten um die entsprechende Quote zu kürzen.

(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)